Impressum
MOBILIS UnBehindert durch Sport Wiesbaden e.V.
Nerostrasse 44
65183 Wiesbaden
E-Mail: info@mobilis-wiesbaden.de
Internet: Mobilis-Wiesbaden.de
Tel. 0611. 88 02 81 82
Bankverbindung:
MOBILIS UnBehindert durch Sport Wiesbaden e.V.
Nassauische Sparkasse Wiesbaden
IBAN DE 55 5105 0015 0100 3767 22
BIC NASSDE55XXX
Vorstandsmitglieder:
1. Vorsitzender: Lothar Herborn, ehemaliger Behindertensportbeauftragter der Landeshauptstadt Wiesbaden
2. Vorsitzende: Salim Ghazali, Flexible ReStyle, Unternehmer
Schriftführerin: Antje Wohlfahrt, Lehrerin an der Friedrich-von-Bodelschwingh-Schule
Sonja Jahn, Kfm. Angestellte
Finanzen: Peter Salma, 1. Schatzmeister Finanzen
Dieter Münch, Stellvertreter Finanzen
Beirat Öffentlichkeitsarbeit:
Anne Korillerr,Selbstständige Übungsleiterin REHA
Fahim Sayah
Sport Consulting: Anne Koriller,Selbstständige Übungsleiterin REHA
Presse- u. Medienwart: Ditmar Kleindopf, ARTS & CHARTS Medienagentur
Webgestaltung:
ARTS & CHARTS Mediendesign, Wiesbaden
Satzung
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen
Mobilis - UnBehindert durch Sport Wiesbaden e.V.
im folgenden „Verein“ genannt.
- Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
Zweckbestimmung
- Zweck des Vereins ist die materielle und immaterielle Unterstützung und Förderung von Menschen mit physischem, psychischem oder sozialem Handicap. Ziel ist es, integrative Sport- und Bewegungsangebote in Vereinen, Schulen, Einrichtungen der Behinderten- und Altenhilfe zu installieren und unterstützend zu begleiten. Die selbstverständliche Einbindung von Menschen mit Handicap durch integrative Sport- und Bewegungsangebote bilden eine Brücke zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Dabei werden Berührungsängste bei allen Beteiligten abgebaut.Dieser Zweck wird insbesondere erreicht durch:
- Anschaffung zusätzlicher Sport-, Spiel- und Therapiegeräte auch für andere Vereine im Rahmen der Förderung integrativer Sport- und Bewegungsangebote
- Finanzierungshilfe zur fachlichen Weiterbildung der Übungsleiter/in in gemeinnützigen Vereinen
- Unterstützung von sozialen Einrichtungen und Verbänden mit Sachmitteln
- Förderung und Unterstützung von integrativen sportlichen Veranstaltungen durch Finanzierungshilfen
- Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr.1 AO tätig.
- Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden. Es sollen überwiegend finanzielle Mittel beschafft und weitergeleitet werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Ausfüllung von Ämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.
Der Verein kann sich zur Erfüllung einer Hilfsperson im Sinne von § 57 Abs.1 S.2 der AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
§ 3
Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
- Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
- Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
- Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck, auch in der Öffentlichkeit, in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5
Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet
Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
- Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Die Kündigung muss schriftlich gegenüber den ersten Vorsitzenden erklärt werden.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
- Die Mitgliedsbeiträge sind Mindestjahresbeiträge und werden von der Mitgliederversammlung jeweils für das kommende Geschäftsjahr festgesetzt/geändert. Bei Vereinsbeitritt im laufenden Geschäftsjahr wird der gesamte Jahresbeitrag fällig, unabhängig vom Eintrittsmonat.
- Mitglieder, die dem Verein die grundsätzlich erwünschte Einzugsermächtigung über ihren Jahresbeitrag (Betrag) erteilt haben und deren Konto nicht die nötige Deckungssumme aufweist, werden mit den daraus entstehenden Mehrkosten belastet.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
- über die Entlastung des Vorstands zu beraten und zu beschließen,
- den Vorstand zu wählen (im dafür vorgesehen Wahljahr),
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
- alle 2 Jahre die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen und deren Wiederwahl zulässig ist.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 4 Wochen vorher in Textform durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
- Geschäftsbericht durch den/der Vorsitzenden/de oder deren Stellvertreter,
- geprüfter Kassenbericht des/der Kassenwart/in,
- Bericht des/der Kassenprüfer/in,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl von zwei Kassenprüfern,
- Festsetzung der Beiträge für das kommende Jahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit einer Frist von einer Woche einberufen werden. Sie ist dann einzuberufen wenn:
- das Interesse des Vereins es erfordert,
- der Vorstand es mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt,
- 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks beim Vorstand beantragen.
- Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand in Textform einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge- auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge- müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
- Der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorstands (der dies vorher mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt) kann für die Mitgliederversammlung in Absprache mit den Mitgliedern ein/e Versammlungsleiter/in bestimmt werden.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich niedergelegt und von dem/der Vorsitzenden/de sowie der/dem amtierenden Schriftführer/in oder einem/einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Protokollführer/in unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied bei dem/der Schriftführer/in eingesehen werden.
§ 9
Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
- Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der nicht anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
- Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Eine schriftliche/geheime Abstimmung ist dann durchzuführen, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
- Für Satzungsänderungen, Zweckänderung und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 10
Wahlordnung
- Ein Mitglied wird von der Mitgliederversammlung durch Akklamation zum Wahlleiter berufen. Der Wahlleiter ist nicht wählbar.
- Wahlberechtigt ist jedes anwesende Mitglied.
- Wahl des Vorstands
Nach der Nominierung der Kandidaten durch die Mitgliederversammlung werden der/die 1. und der/die 2. Vorsitzende, der/die Schriftführer/in der/die Kassenwart/in und die Kassenprüfer/innen in getrennten Wahlgängen offen per Handzeichen mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit ist die Wiederholung der Wahl erforderlich. Ist nur ein Wahlvorschlag vorhanden, so kann, wenn kein Widerspruch eingelegt wird, die Abstimmung durch Akklamation erfolgen. Erhebt ein Mitglied Widerspruch, muss die Wahl geheim, mit Stimmzetteln durchgeführt werden.
4. Das Wahlprotokoll führt der bisherige Schriftführer, im Falle seiner Verhinderung der Wahlleiter.
§ 11
Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- ein/eine Vorsitzender/e
- zweiter/zweite Vorsitzender/e/
- Schriftführer/in
- Kassenwart/in
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
- Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
- Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die Vorsitzender/e, und der/die zweite Vorsitzender/e, sie vertreten den Verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll vom/von dem/der Schriftführer/in niedergelegt und von diesem/dieser und einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unterzeichnet.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise berufene Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Dies gilt nicht für die/den erste/n Vorsitzende/n, er/sie verbleibt bis zum Amtsantritt ihrer von der Mitgliederversammlung gewählten Nachfolger/in im Amt.
Der Vorstand kann zu seiner Entlastung weitere Vorstandsmitglieder kommissarisch berufen.
§ 12
Vereinsvermögen
- Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen. Anschaffungen von bleibendem Wert sind als Eigentum des Vereins zu inventarisieren.
- Barabhebungen vom Vereinskonto, sowie Kontoauflösungen, müssen von dem/der Kassenwart/in und der/die Vorsitzender/e oder dessen/deren Stellvertreter/in gemeinsam schriftlich getätigt werden.
§ 13
Kassenprüfung
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich auf die Satzungsmäßigkeit der vom Vorstand verwendeten verausgabten Mittel.
§ 14
Auflösung des Vereins
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an EVIM Evangelischer Verein für Innere Mission in Nassau, Auguste-Viktoria-Str.16 65185 Wiesbaden, zwecks Verwendung für die in § 2 der Satzung genannte Zweckbestimmung.
§ 15
Liquidatoren
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.